Gemäss BUWAL (2011) ist eine Rodung eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldareal für nichtforstliche Zwecke. Damit ist die gerodete Fläche nicht mehr Wald im Sinne des Waldgesetzes (ebd.). Im Vergleich zum Kahlschlag sind Rodungen dauerhaft. Das bedeutet, dass das Nachwachsen von Bäumen definitiv oder für eine bestimmte Zeit verhindert wird. Laut dem Waldgesetz sind Rodungen in der Schweiz grundsätzlich verboten. Ausnahmebewilligungen erteilt der Bund beispielsweise im Zusammenhang mit dem Bau von Nationalstrassen, Eisenbahnlinien oder Seilbahnen. Für Abbau- und Deponievorhaben, Gewässerkorrekturen und die übrigen Verkehrsanlagen sind die Kantone zuständig. Im Fall einer Rodung ist ein Realersatz in derselben Gegend zu leisten.
Der Begriff der Melioration bezieht sich ursprünglich auf Massnahmen zur Bodenverbesserung. Für das 19. Jh. fasst man unter dem Begriff Massnahmen zum Hochwasserschutz (Bewässerung, Trockenlegung, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen) und zur Gewinnung und Verbesserung von Kulturland. Für die zweite Hälfte des 20. Jh. beinhalten Meliorationen Massnahmen im Sinne einer rationellen und mechanisierten Bodennutzung. Eine zeitgemässe Melioration beinhaltet heute als „Instrument der Raumentwicklung“ neben den landwirtschaftlichen Zielen auch diejenigen der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes.
Literatur:
- BUWAL (Hrsg.) (2011). Jahrbuch Wald und Holz. Bern: BUWAL. S. 10.
- Eidgenössische Forstdirektion (Hrsg.) (2004). Begriffsklärung Rodung – Kahlschlag. Bern: BUWAL
- Glatthard, Th. (2012). Melioration. In Historisches Lexikon der Schweiz (HLS)
- Linthebene Melioration (o. J.). Multifunktionales Instrument der Raumentwicklung. Uznach